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Bericht des Réviseur D'Entréprises Agréé

Bericht zum Jahresabschluss

PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben den Jahresabschluss der DZ PRIVATBANK S.A (die „Bank”) - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020, der Gesamtergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung für das an diesem Datum endende Geschäftsjahr sowie dem Anhang mit einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden - geprüft.
Nach unserer Beurteilung vermittelt der beigefügte Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards („IFRS“) wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft der Bank zum 31. Dezember 2020 sowie der Ertragslage und der Zahlungsflüsse für das an diesem Datum endende Geschäftsjahr.

GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL

Wir führten unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014, dem Gesetz über die Prüfungstätigkeit (Gesetz vom 23. Juli 2016) und nach den für Luxemburg von der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) angenommenen internationalen Prüfungsstandards („ISA“) durch. Unsere Verantwortung gemäß der EU-Verordnung Nr. 537/2014, dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und den ISA-Standards, wie sie in Luxemburg von der CSSF angenommen wurden, wird im Abschnitt „Verantwortung des Réviseur d’entreprises agréé für die Jahresabschlussprüfung“ weitergehend beschrieben. Wir sind auch unabhängig von der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem für Luxemburg von der CSSF angenommenen „International Code of Ethics for Professional Accountants, including International Independence Standards“, herausgegeben vom „International Ethics Standards Board for Accountants“ (IESBA Code), zusammen mit den beruflichen Verhaltensanforderungen, die wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung einzuhalten haben, und haben alle sonstigen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Verhaltensanforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

BESONDERS WICHTIGE PRÜFUNGSSACHVERHALTE

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzes und bei der Bildung des Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Nachfolgend legen wir den aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalt dar:


a)         Beschreibung des Sachverhaltes:

Die Gesellschaft hält Finanzanlagen mit einem Buchwert von EUR 3.388 Mio. die, mit Ausnahme der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Beteiligungsbuchwerte von EUR 164,7 Mio., aufgrund der ausschließlichen Zuordnung zum Geschäftsmodell „Halten“ grundsätzlich der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ zugeordnet werden (zwei Wertpapiere mit einem Buchwert von EUR 13 Mio. befinden sich derzeit in der Fair Value Option). Diese Kategorie entspricht ca. 20 Prozent der Bilanzsumme der Gesellschaft. Angaben der Bank zu Ansatz und Bewertung dieser Finanzanlagen sind im Anhang in den Einzelerläuterungen unter Kapitel 5 „Finanzinstrumente“, Kapitel 17 „Finanzanlagen“, Kapitel 21 „Risikovorsorge“, Kapitel 48 „Risikovorsorge“ und Kapitel 57 „Klassen, Kategorien und beizulegende Zeitwerte von Finanzinstrumenten“ enthalten.

Der Ansatz und die Bewertung dieser Finanzanlagen erfolgt im diesjährigen Jahresabschluss erstmalig in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des IFRS 9. In diesem Zusammenhang hat sich die Gesellschaft entschlossen, alle Finanzinstrumente mit dem Ziel zu erwerben, die darin enthaltenen Zahlungsströme zu vereinnahmen, sodass ausschließlich das Geschäftsmodell „Halten“ vorgesehen ist. Die weitere Einordnung eines Finanzinstruments zur Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ verlangt zunächst die Einhaltung definierter Kriterien (SPPI-Bedingung), deren Überprüfung die Gesellschaft bei Zugang des jeweiligen Finanzinstruments auf Einzelgeschäftsbasis durchzuführen hat.

Die Bewertung der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzanlagen hängt im Wesentlichen von der Herleitung der fortgeführten Anschaffungskosten, vom Vorliegen einer Sicherungsbeziehung und dem Betrag für die Vorsorge für Kreditrisiken ab. Die fortgeführten Anschaffungskosten dieser Finanzanlagen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie der hierfür erforderlichen Parameter einschließlich Zahlungsströme auf Einzelgeschäftsebene zu ermitteln. Bei Vorliegen einer Sicherungsbeziehung, ist deren Zulässigkeit mittels Beurteilung der Sicherungseffektivität zum Zeitpunkt der Designation zu prüfen sowie fortlaufend zu überwachen. Die Buchwerte abgesicherter Finanzanlagen werden mit Hilfe geeigneter Verfahren um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwertes adjustiert.

Die Bemessung der Vorsorge für Kreditrisiken und Kreditverluste dieser Vermögenswerte erfolgt auf Basis von drei wesentlichen Inputfaktoren. Die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) erfolgt hierbei unter Nutzung von intern und extern verfügbaren Ratings sowie Einbeziehung makroökonomischer Erwartungen der DZ BANK Gruppe. Die Ausfallverlustquote (LGD) wird konzernintern für die unterschiedlichen Wirtschaftssektoren der Emittenten und Wertpapierarten festgelegt. Der im Risiko stehende Betrag (EAD) entspricht den fortgeführten Anschaffungskosten der jeweiligen Finanzanlage. Der Stufentransfer innerhalb des genutzten Wertminderungsmodells basiert auf der „low-credit-risk“-exemption, die es erlaubt, die Finanzanlagen solange in Stufe 1 zu führen, wie deren Rating im „Investment Grade“-Bereich liegt.

Wir sehen den Ansatz und die Bewertung dieser signifikanten Bilanzposition „Finanzanlagen“ als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt an, da sowohl der diesjährige Ausweis als auch die Bewertung in einem hohen Maße von der ordnungsgemäßen Klassifizierung innerhalb der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ und der Anwendung geeigneter interner Verfahren und Parameter zur Ermittlung des Hedge Adjustments und der Kreditrisikovorsorge abhängig sind.


b)         Unser Prüfungsvorgehen:

Basierend auf unserer Risikoeinschätzung und der Beurteilung der Fehlerrisiken haben wir unser Prüfungsurteil sowohl auf kontrollbasierte als auch auf aussagebezogene Prüfungshandlungen gestützt.

Demzufolge haben wir folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:

Wir haben die im Rahmen des Erwerbs der Finanzanlagen, der Beurteilung der SPPI-Bedingung und der Designation von Sicherungsbeziehungen angewandten Verfahren und Prozesse aufgenommen und die eingerichteten Kontrollen auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit beurteilt.

Wir haben darüber hinaus für alle Finanzanlagen innerhalb der Kategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ aussagebezogene substantive Prüfungshandlungen zur Beurteilung der SPPI-Voraussetzung durchgeführt.

Hinsichtlich der korrekten Designation von Sicherungsbeziehungen haben wir für alle betroffenen Finanzanlagen die Zuordnung zu dem entsprechenden Sicherungsinstrument nachvollzogen. Wir haben in Stichproben für die Grund- sowie die Sicherungsgeschäfte zum Bilanzstichtag eine Nachbewertung durchgeführt und auf dieser Basis die Angemessenheit der Wertansätze der Bank beurteilt.

Hinsichtlich der korrekten Bemessung der Vorsorge für Kreditrisiken und Kreditverluste haben wir das von der Gesellschaft angewandte Bewertungsmodell methodisch nachvollzogen und auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des IFRS 9 untersucht. Die Angemessenheit der in das Bewertungsmodell eingeflossenen Input-Parameter haben wir sowohl auf der Basis von gesellschaftsintern verfügbaren Daten als auch auf Basis von extern verfügbaren Daten beurteilt.

Außerdem haben wir die im Rahmen der „low-credit-risk“-exemption von der Gesellschaft genutzten jeweiligen Einzelratings der Finanzanlagen eingesehen und in Stichproben zu externen Ratings abgeglichen. In diesem Zusammenhang haben wir auch den Einfluß der Corona-Pandemie auf die angewandten Bewertungsmodelle, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der zukünftigen makroökonomischen Faktoren gewürdigt.

SONSTIGE INFORMATIONEN

Der Vorstand ist verantwortlich für die sonstigen Informationen. Die sonstigen Informationen beinhalten die Informationen, welche im Lagebericht enthalten sind, jedoch beinhalten sie nicht den Jahresabschluss oder unseren Bericht des Réviseur d'entreprises agréé zu diesem Jahresabschluss. 

 

Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss deckt nicht die sonstigen Informationen ab und wir geben keinerlei Sicherheit jedweder Art auf diese Informationen. 

 

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses besteht unsere Verantwortung darin, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu beurteilen, ob eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen diesen und dem Jahresabschluss oder mit den bei der Abschlussprüfung gewonnen Erkenntnissen besteht oder auch ansonsten die sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Sollten wir auf Basis der von uns durchgeführten Arbeiten schlussfolgern, dass sonstige Informationen wesentliche falsche Darstellungen enthalten, sind wir verpflichtet, über diesen Sachverhalt zu berichten.

Wir haben diesbezüglich nichts zu berichten.

VERANTWORTUNG DES VORSTANDS FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, zur Aufstellung und Darstellung des Jahresabschlusses und für die internen Kontrollen, die der Vorstand als notwendig erachtet, um die Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand verantwortlich für die Beurteilung der Fähigkeit der Bank zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit und - sofern einschlägig - Angaben zu Sachverhalten zu machen, die im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit stehen, und die Annahme der Unternehmensfortführung als Rechnungslegungsgrundsatz zu nutzen, sofern nicht der Vorstand beabsichtigt die Bank zu liquidieren, die Geschäftstätigkeit einzustellen oder keine andere realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.

VERANTWORTUNG DES REVISEUR D’ENTREPRISES AGREE FÜR DIE JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG

Die Zielsetzung unserer Prüfung ist es, eine hinreichende Sicherheit zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und darüber einen Bericht des Réviseur d’entreprises agréé, welcher unser Prüfungsurteil enthält, zu erteilen. Hinreichende Sicherheit entspricht einem hohen Grad an Sicherheit, ist aber keine Garantie dafür, dass eine Prüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014, dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und nach den für Luxemburg von der CSSF angenommenen ISAs stets eine wesentliche falsche Darstellung, falls vorhanden, aufdeckt. Falsche Darstellungen können entweder aus Unrichtigkeiten oder aus Verstößen resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese individuell oder insgesamt, die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Im Rahmen einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014, dem Gesetz vom 23. Juli 2016 und nach den für Luxemburg von der CSSF angenommenen ISAs üben wir unser pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

  • Identifizieren und beurteilen wir das Risiko von wesentlichen falschen Darstellungen im Jahresabschluss aus Unrichtigkeiten oder Verstößen, planen und führen Prüfungshandlungen durch als Antwort auf diese Risiken und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Angaben bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Bank abzugeben.
  • Beurteilen wir die Angemessenheit der von dem Vorstand angewandten Bilanzierungsmethoden, der rechnungslegungsrelevanten Schätzungen und den entsprechenden Anhangangaben.
  • Schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Vorstand sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft der Bank zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen könnten. Sollten wir schlussfolgern, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet im Bericht des Réviseur d’entreprises agréé auf die dazugehörigen Anhangangaben zum Jahresabschluss hinzuweisen oder, falls die Angaben unangemessen sind, das Prüfungsurteil zu modifizieren. Diese Schlussfolgerungen basieren auf der Grundlage der bis zum Datum des Berichts des Réviseur d’entreprises agréé erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Bank ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • Beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Anhangangaben und beurteilen, ob dieser die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse sachgerecht darstellt.


Wir kommunizieren mit den für die Überwachung Verantwortlichen, unter anderem den geplanten Prüfungsumfang und Zeitraum sowie wesentliche Prüfungsfeststellungen einschließlich wesentlicher Schwächen im internen Kontrollsystem, welche wir im Rahmen der Prüfung identifizieren.

Von den Sachverhalten, die mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert wurden, bestimmen wir diejenigen Sachverhalte, die für die Prüfung des Jahresabschlusses des aktuellen Berichtszeitraums am bedeutsamsten waren, als besonders wichtige Prüfungssachverhalte. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

BERICHT ÜBER WEITERE GESETZLICHE UND AUFSICHTSRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Wir wurden als Réviseur d'entreprises agréé von dem Vorstand am 24. August 2020 bestellt und die ununterbrochene Mandatsdauer, einschließlich vorheriger Verlängerungen und Wiederbestellungen, beträgt zehn Jahre. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss und wurde in Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen erstellt. 

 

Wir bestätigen, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen für Abschlussprüfer gemäß der EU-Verordnung Nr. 537/2014 erbracht haben und dass wir unabhängig von der DZ PRIVATBANK S.A. bei der Durchführung unserer Prüfung geblieben sind.

 

ERNST & YOUNG

Société Anonyme

Cabinet de révision agréé

Wolfgang Ernst